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Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 „über kosmetische Mittel“ ist dahin auszulegen, dass er das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um kosmetische Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verbieten kann, wenn die dabei …
52 Erwägungsgründe führen zur Änderung der Artikel 3, 6, 11, 13, 17 und 18 sowie der Anhänge I bis V
Da es mitunter schwierig ist, zwischen einem Medizinprodukt und einem kosmetischen Produkt zu unterscheiden, sollte die Möglichkeit, eine unionsweit gültige Entscheidung über den rechtlichen Status eines Produkts zu treffen, auch in die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 „über kosmetische Mittel“ aufgenommen werden. [Entwurf] In Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird folgender Absatz angefügt:“4. Auf …