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Bundeskabinett beschließt Novelle des Verpackungsgesetzes

Bild der News Nachhaltigkeit und Konsumgüter

Ab 2022 ist ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren z.B. Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht.

Künftig gilt grundsätzlich:

  • Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt
  • Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg
  • Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.
  • Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl, sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden
  • Daher sieht die Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrezyklat-Anteil für Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor
  • Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25% Recycling-Kunststoff enthalten, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30% und gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen
  • Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss die Novelle des Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat passieren.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bvse.de/recycling/recycling-nachrichten/6766-mehrweg-wird-moeglich-im-to-go-bereich.html

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