Wie bereits Ende 2020 berichtet, wurden Grenzwerte für Pyrrolizidinalkaloide im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 unter Abschnitt 8: Pflanzeneigenen Toxine aufgenommen. Die eingeführten Höchstgehalte betreffen unter anderen Tee, aromatisierten Tee und Kräutertees, pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel (NEM), NEM auf Pollenbasis, Pollen und Pollenprodukte, getrocknete Kräuter, Kreuzkümmel und Borretsch.
Diese Grenzwerte gelten ab dem 1. Juli 2022.
Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 weiter vermarktet werden.
Die komplette Änderungsverordnung (EU) 2020/2040 können Sie hier noch einmal einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R2040&from=DE