Verordnung (EU) 2024/1328 zur Änderung des Anhangs XVII REACH Eintrag 70
- Octamethylcyclotetrasiloxan, kurz D4
- Decamethylcyclopentasiloxan, kurz D5
- Dodecamethylcyclohexasiloxan, kurz D6
Der bis dato nur D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder darüber reglementierende Eintrag 70 wird mit Wirkung zum 6. Juni 2024 neu gefasst.
Die neu hinzukommenden Beschränkungen gelten frühestens 2 Jahre nach Inkrafttreten, d.h. ab dem 6. Juni 2026. Generell dürfen D4, D5 und D6 nicht mehr als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe sowie in Gemischen in einer Konzentration von jeweils 0,1 Gewichtsprozent (% w/w) oder mehr in Verkehr gebracht werden.
Begriffsbestimmung
Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;
Folglich ist ein Abverkauf ab Geltungsbeginn nicht möglich.
In bestimmten Fällen ist der Geltungsbeginn weiter aufgeschoben.
(Gerne informieren wir Sie hierzu bei Bedarf).
Darüber hinaus gelten Ausnahmen bei bestimmten industriellen Verwendungen sowie unter definierten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen als Bestandteil oder Rückstand eines Silikonpolymers sowie im Falle der Verbrennung oder des Recyclings bei Reinigungsmitteln für Trockenreinigungssysteme.
Zu allen Details des Verbots beraten wir Sie gerne.