Derzeit zu prüfende Beschränkungen betreffen unter anderem Mikroplastik, Formaldehyd und Cyclosiloxane (D4, D5, D6). Die öffentliche Konsultation hat am 20. März 2019 begonnen und dauert bis zum 20. September 2019 an, die ECHA hat eine Anleitung bzgl. der Konsultierung bereitgestellt.
Die Beschränkungsabsicht der Cyclosiloxane (D4, D5, D6) betrifft insbesondere kosmetische Mittel, Trockenreinigungsmittel, pharmazeutische und Medizinprodukte sowie Silikonpolymere. Die Freisetzung der Cyclosiloxane geschieht hauptsächlich durch kosmetische Mittel. Die Beschränkungsbemühungen konzentrieren sich auf Stoffe und Gemische. Erzeugnisse und die industrielle Verwendung sind von diesen Bemühungen ausgenommen.
Momentan sind folgende Zeiträume angedacht zu wann die Beschränkung für Cyclosiloxane nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten soll:
- Wenigstens 5 Jahre für kosmetische Mittel leave-on
- Wenigstens 10 Jahre für Trockenreinigungsmittel
- Wenigstens 2 Jahre für alle weiteren Anwendungen
Bedeutend ist, dass seitens der ECHA für kosmetische Mittel die Begriffe leave-on und wash-off verwendet werden. Die ECHA stellt klar, dass wash-off und rinse-off nicht synonym zu verwenden sind, sondern wash-off eine Teilmenge von rinse-off bezeichnet. Gestützt auf die Datenbank CosmEthics weist die ECHA darauf hin, dass kosmetische Mittel von einer Überschneidung der Beschränkung von Cyclosiloxanen (D4, D5, D6) und Mikroplastik betroffen sein können. Eine Neuformulierung der Rezeptur könnte durch das gleichzeitige Entfernen von Mikroplastik und Cyclosiloxanen aus einem Produkt so erschwert sein, dass Produkte vom Markt genommen würden.