NEWS BEITRAG

Verordnung (EU) 2019/521 zur Änderung der Verordnung (EG) 1272/2008 „CLP“

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Die Änderungen gelten ab dem 17. Oktober 2020. Auf freiwilliger Basis können die neuen Vorschriften bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden.

KURZFASSUNG:

Die Verordnung (EG) 1272/2008 wird erweitert hinsichtlich:

  • Allgemeiner Berücksichtigungsgrenzwerte
  • Physikalischer Gefahrenklassen und -kategorien
  • Verwendungsbedingungen von Sicherheitshinweisen

DETAILS:

Die Änderungen betreffen die Anhänge I bis VI, insbesondere die folgenden Neuerungen:

Anhang I

Teil 1

Es gelten NEU Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte für 2 weitere Gefahrenklassen:

  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3

o   Kann die Atemwege reizen oder

o   Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

  • Aspirationsgefahr

o   Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

Teil 2

Das Verfahren für die Zuordnung zu einer Unterklasse der Klasse explosiver Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung) ist NEU nach den Modellvorschriften der UN RTDG (Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) mit Bezugnahme auf die Verpackung erweitert.

Für die physikalische Gefahr „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ sind NEU zusätzliche Hinweise für die Einstufung ergänzt.

Der physikalischen Gefahr „entzündbare Gase“ ist NEU die Kategorie „selbstentzündliche (pyrophore) Gase“ hinzugefügt. Die Kriterien für die Kategorisierung entzündbarer Gase sind erweitert, die bisherige Kategorie 1 ist in die NEUE Kategorie 1A überführt, die Kategorie 1B ist NEU hinzugekommen. Die Gefahrenkommunikation für entzündbare Gase ist NEU vielschichtiger.

Die physikalische Gefahr „desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische“ ist NEU definiert. Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische sind feste oder flüssige explosive Stoffe oder Gemische, die phlegmatisiert werden, um ihre explosiven Eigenschaften so zu unterdrücken, dass es zu keiner Massenexplosion kommt und sie nicht zu schnell abbrennen, sodass sie von der Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ ausgenommen werden können. Die Einstufungskriterien und die Kennzeichnungselemente sind dem NEUEN Abschnitt 2.17. zu entnehmen.

Teil 3

Die Begriffsbestimmung „Keimzellmutagenität“ ist NEU hinzugefügt als vererbbare Genmutationen, einschließlich vererbbare strukturelle und numerische Chromosomenaberrationen in Keimzellen, die nach der Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftreten.

Anhang II

Der EUH 001 „In trockenem Zustand explosiv“ ist gestrichen.

Anhang III

Die folgenden Gefahrenhinweise sind NEU:

H206 „Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird.“

H207 „Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird.“

H208 „Gefahr durch Feuer; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird.“

H232 „Kann sich bei Kontakt mit Luft spontan entzünden.“

Anhang IV

Die Matrix und die Tabellen in Teil 1 dieses Anhangs enthalten eine Reihe kombinierter Sicherheitshinweise. Dabei handelt es sich jedoch nur um Beispiele, und Lieferanten können die Sätze weiter kombinieren und zusammenfassen, sofern dies zu Klarheit und Verständlichkeit der Kennzeichnungsangaben beiträgt. Die Sicherheitshinweise können textlich geringfügig von den in diesem Anhang festgelegten Hinweisen abweichen.

P103 lautet NEU: „Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese.“

P212 ist NEU: „Erhitzen unter Einschluss und Reduzierung des Desensibilisierungsmittels vermeiden.“

P280 ist NEU um die persönliche Schutzausrüstung „Gehörschutz“ erweitert. NEU ist auch die Verwendung des Begriffs „persönliche Schutzausrüstung“ innerhalb der CLP-Verordnung.

P503 ist NEU: „Informationen zur Entsorgung/Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten/… erfragen.“

Anhang V

Das Piktogramm „Flamme“ als Kennzeichnungselement in der Gefahrenkommunikation ist NEU ausgeweitet auf die Gefahrenkategorien 1A und 1B entzündbarer Gase sowie die Gefahrenkategorien 1 bis 4 desensibilisierter explosiver Stoffe/Gemische.

Anhang VI

Teil 1

Folgende Kodierungen der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sind NEU:

  • Flam. Gas 1A
  • Flam. Gas 1B
  • Pyr. Gas
  • Desen. Expl. 1
  • Desen. Expl. 2
  • Desen. Expl. 3
  • Desen. Expl. 4

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