METHYL N–METHYLANTHRANILATE [INCI name] M-N-MA
CAS-Nr. 85-91-6
EG-Nr. 201-642-6
Methyl N-Methylanthranilate (M-N-MA) wurde mittels Verordnung (EU) 2022/135 der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 Anhang III hinzugefügt.
Eintrag 323 beschränkt die Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung auf:
- a) 0,1 % für Mittel, die auf der Haut / im Haar verbleiben [leave-on]
- b) 0,2 % für auszuspülende/abzuspülende Mittel [rinse-off]
In Sonnenschutzmitteln und Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung vermarktet werden, nach Buchstabe a) soll M-N-MA nicht mehr verwendet werden.
Die vorgenannten Beschränkungen und Verbote gelten auf dem Unionsmarkt wie folgt:
Ab dem 21. August 2022 für das In-Verkehr-bringen
Ab dem 21. November 2022 für die Bereitstellung