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Blausäure Höchstgehalte in bestimmten Lebensmitteln

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Mit der Verordnung (EU) 2022/1364 werden neue Höchstgehalte für Blausäure in bestimmten Lebensmitteln in die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgenommen (Amtsblatt L205 vom 05.07.2022).

Die Höchstgehalte für beziehen auch die in cyanogenen Glykosiden gebundene Blausäure mit ein.

Beim Verzehr bestimmter Lebensmittel mit hohen Gehalten an cyanogenen Glykosiden, wie z.B. Leinsamen, Mandeln oder Maniok, könnte die akute Referenzdosis (ARfD 20 µg/k Körpergewicht) für Cyanid überschritten werden.

Daher wurden folgende Höchstgehalte festgelegt:

 

*”Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte, oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis ‚Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!‘ im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) vorgeschriebene Schriftgröße zu verwenden). Die unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem in 8.3.1 festgelegten Höchstgehalt entsprechen.“

Die Verordnung (EU) 2022/1364 tritt am 25. August in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2023.

 

Weiterführende Links:

Das Amtsblatt L205 finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2022:205:TOC

Die Verordnung (EU) 2022/1393 finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R1364&from=EN

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