Die Richtlinie dient einheitlicher Vorschriften für Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden und soll die Reparierbarkeit sicherstellen.
Waren müssen hinsichtlich ihrer Reparierbarkeit dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
Erfolgt Abhilfe durch Nachbesserung im Falle eines vertragswidrigen Zustands einer Ware, so verlängert sich für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, der Haftungszeitraum einmalig um 12 Monate.
Waren, deren Reparierbarkeit in anderen Rechtsakten festgelegt ist (derzeit für bestimmte Elektro-, Elektronikgeräte und Batterien), werden einer einheitlichen Reparaturverpflichtung unterstellt.
Reparaturbetriebe erhalten die Option, sich auf einer Online-Plattform für Reparaturen zu registrieren. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen kann freiwillig genutzt werden.
Der Richtlinie ist bis zum 31. Juli 2026 nachzukommen.