Gesetze & Richtlinien (Non-Food)

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Mit der Verordnung (EU) 2016/918 ist die 8.ATP zur Verordnung (EG) 1272/2008 „CLP“ in Kraft getreten

Mit der Verordnung (EU) 2016/918 ist die 8.ATP zur Verordnung (EG) 1272/2008 „CLP“ in Kraft getreten. Diese Änderungsverordnung umfasst 103 Seiten und bedingt umfassende Änderungen zur Anpassung der CLP-Verordnung an die fünfte überarbeitete Fassung des GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) der Vereinten Nationen.

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BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Entwicklung, Validierung und rechtliche Anerkennung von Alternativmethoden für Tierversuche im Bereich kosmetischer Mittel (2013-2015)

Jedes Jahr kommen 25% neue kosmetische Mittel auf den europäischen Markt.In einigen Mitgliedstaaten wurden bis zu 70% nicht konformer Werbeaussagen im Internet, nur 17% auf dem Produkt selbst und 13% in Broschüren gefunden. Die Mitgliedstaaten betonten große Schwierigkeiten bei der Abgrenzung und Einordnung von Grenzprodukten, d.h. ob es sich bei dem Produkt um ein kosmetisches …

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Verordnung (EU) 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln

Die Guideline zur Verordnung (EU) 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln wurde neu entworfen. Demnach sind Auslobungen „frei von“ und vergleichbar differenzierter zu betrachten als bisher, bestimmte gängige Auslobungen werden voraussichtlich nicht mehr möglich sein.

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Biozidwirkstoffe

Am 1. Februar 2016 wurde C(M)IT/MIT (3:1) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13 mittels Durchführungsverordnung (EU) 2016/131 genehmigt.

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Biozidwirkstoffe

Am 29. Januar 2016 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 mittels Durchführungsbeschluss (EU) 2016/135 auf den 30. Juni 2018 verschoben.

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Biozidwirkstoffe

Am 29. Januar wurde PHMB zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 11 mittels Durchführungsverordnungen (EU) 2016/124 und 2016/125 genehmigt. Zuvor wurde am 27. Januar die Nichtgenehmigung von PHMB für die Produktarten 1, 6 und 9 beschlossen.

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