Mit der Verordnung (EU) 2022/1393 werden neuen Höchstgehalte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen in die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgenommen.
Folgende Höchstgehalte wurden festgelegt:
Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe von Δ9-THC und Δ9-Tetrahydrocannabinolsäure (THCA). Bei einer getrennten Bestimmung und Quantifizierung von Δ9-THC und Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 auf Δ9-THCA angewendet.
Die Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2023. Es gilt eine Abverkaufsfrist für Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden. Diese dürfen bis zum Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf dem Markt bleiben.
Die Verordnung (EU) 2022/1393 finden Sie hier:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R1393&from=DE