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Verordnung (EU) 2024/996 zur Änderung der Verordnung über kosmetische Mittel, Einschränkungen bestimmter Konservierungsstoffe

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Die Verwendung der Konservierungsstoffe Triclocarban und Triclosan wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 weiter eingeschränkt und erfordert zukünftig die Aufbringung eines Warnhinweises bei Verwendung in Zahnpasta. Die Möglichkeit zum Abverkauf zuvor in den Verkehr gebrachter Ware bleibt bis 31. Oktober 2025 möglich.

Triclocarban

Nicht zur Konservierung von Mundspülungen einsetzbar.

Nicht in Zahnpasta für Kinder unter 6 Jahren verwenden.
Bei Zahnpasten, die Triclocarban enthalten, ist folgende Kennzeichnung verpflichtend: „Nicht für Kinder unter 6 Jahren verwenden.“

 

Triclosan

Nicht zur Konservierung von Mundwasser einsetzbar.

Nicht in Zahnpasta für Kinder unter 3 Jahren verwenden.
Bei Zahnpasten, die Triclosan enthalten, ist folgende Kennzeichnung verpflichtend:
„Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden.“

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