„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit – Verordnung (EG) 1907/2006 (REACh-Verordnung) – Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 – Besonders besorgniserregende Stoffe, die in Erzeugnissen enthalten sind – Unterrichtungs- und Informationspflicht – Berechnung des Schwellenwerts von 0,1 Massenprozent“
Das Gericht folgt der „Guidance for Suppliers of Articles“ hinsichtlich der Auslegung des Schwellenwerts von 0,1 Massenprozent bei Erzeugnissen. Um ein Informationsdefizit in Bezug auf die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen zu verhindern, ist bei komplexen Produkten, die aus mehreren Erzeugnissen bestehen, der Schwellenwert auf jedes einzelne Erzeugnis anzuwenden. Es gilt „einmal Erzeugnis, immer Erzeugnis“.