NEWS BEITRAG

Fristen für die Duftstoffe Lyral, Atranol und Chloratranol:

Bild der News Gesetze Richtlinien Non Food 2

Änderung der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 – Nr. 2017/1410 und 2017/1413
Die Stoffe Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde (Lyral), 2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol) und 3-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol) haben in den letzten Jahren von allen allergenen Duftstoffen am meisten Kontaktallergien ausgelöst. Gemäß SCCS besteht somit ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit und diese Stoffe sollten in kosmetischen Mitteln verboten werden.
Im Amtsblatt der EU (Nr. L 202/1 vom 03.08.2017) wurde folgende neue Änderungs-Verordnung zur EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht:
Verordnung (EU) Nr. 2017/1410 der Kommission vom 2. August 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.

Folgende neue bzw. geänderte Stoffregelungen sind Gegenstand dieser Änderungs-Verordnung:            

  • Verbot von Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde (HICC, Lyral)
  • Verbot von 2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol)
  • Verbot von 3-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol)

Als Frist gilt der 23. August 2019. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Für die Bereitstellung gilt der 23. April 2021 als Frist.

Sie haben Fragen zum Beitrag?

Gerne beraten wir Sie weitergehend zum Thema Ihre Beratungsanfrage ist als Service kostenlos.
Bitte nutzen Sie das untenstehende Kontaktformular, damit wir Ihre Anfrage dem Newsbeitrag direkt zuordnen können.
Sie erhalten eine Kopie Ihrer Nachricht an Ihre angegebene E-Mail-Adresse.

* Pflichtfelder

Sie haben Fragen zum Beitrag? Kontaktieren Sie uns gerne.

UNSERE BEITRAGS-KATEGORIEN

de_DE