Im April diesen Jahres wurde mit der Verordnung (EU) 2018/669 die Voraussetzung für ein leichteres Leseverständnis der Gefahrenkommunikation bei Chemikalien geschaffen.
Betroffene Konsumgüter sind unter anderem Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel.
Spätestens am 1. Dezember 2019 sind Gefahr auslösende Substanzen im Sinne der Verordnung (EG) 1272/2008 „CLP“ in der jeweiligen Landessprache anzugeben. Eine Ausnahmeregelung gilt für Irland, dort bleibt vorerst der englische Sprachgebrauch erhalten. Belgien und Luxemburg haben mehrere Landessprachen, diesbezügliche nationale Regelungen sind zu beachten.
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