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Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide in Lebensmitteln

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Die Europäische Kommission hat mit der am 14.12.2020 veröffentlichten Verordnung (EU) 2020/2040 neue Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide in bestimmten Lebensmitteln festgelegt.

Die neuen Höchstgehalte werden in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 unter Abschnitt 8: Pflanzeneigenen Toxine aufgenommen. Die eingeführten Höchstgehalte betreffen Tee, aromatisierten Tee und Kräutertees, pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel (NEM), NEM auf Pollenbasis, Pollen und Pollenprodukte, getrocknete Kräuter, Kreuzkümmel und Borretsch. Zu beachten ist, dass gewisse nationale Vorschriften bereits ein strengeres Vorgehen zum Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloidhaltiger Pflanzen etabliert haben.

Relevant für die Höchstgehalte ist eine Liste von 21 Pyrrolizidinalkaloiden. Weitere 14 Pyrrolizidinalkaloide, die die i.d.R. bei den verwendeten Analysemethoden zur Bestimmung dieser 21 Stoffe co-eluieren werden ebenfalls in der Summe berücksichtigt.

Die Verordnung (EU) 2020/2040 tritt am 03. Januar 2021 in Kraft. Die Höchstgehalte gelten ab dem 1. Juli 2022.

Die entsprechende Verordnung finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32020R2040&from=DE

 

 

 

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