Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, werden verboten.
Umweltaussagen müssen spezifische Kriterien erfüllen, d.h. an klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen gebunden sein.
Produktvergleiche bezogen auf ökologische oder soziale Merkmale, die dem Verbraucher über einen Dienst bereitgestellt werden, erfordern die Angabe der Vergleichsmethode und der Maßnahmen, die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.
Waren soll ein Reparierbarkeitswert beigemessen werden. Hierzu sind harmonisierte Anforderungen in Vorbereitung.
Weiter wird Folgendes vorbereitet:
- eine harmonisierte Mitteilung der gesetzlichen Gewährleistung
- eine harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU
Bis zum 27. März 2026 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 27. September 2026 an.