Ab dem 1. Februar 2025 dürfen kosmetische Mittel, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten und den Bedingungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Der Abverkauf von zuvor in Verkehr gebrachter Ware bleibt bis zum 1. November 2025 zulässig.
- Genistein: max. 0,007 %
- Daidzein: max. 0,02 %
- Kojic acid: max. 1 % in Gesichts- und Handmitteln
- Alpha-Arbutin: max. 2 % in Gesichtscreme; max. 0,5 % in Körperlotion
- Arbutin: max. 7 % in Gesichtscreme
Der Hydrochinongehalt ist in Formulierungen, die alpha-Arbutin oder Arbutin enthalten, so niedrig wie möglich zu halten und darf nicht höher sein als die unvermeidbaren Spuren.