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Meldepflicht für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen

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Mit der Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung wird eine Meldepflicht für Unternehmer eingeführt, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen.

Die Anzeige muss laut Verordnungstext die folgenden Angaben umfassen:

  1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,

  2. die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,

  3. die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie

  4. die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.

  5. Der Unternehmer hat Änderungen dieser Angaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Darüber hinaus werden in dieser Änderungsverordnung Anpassungen an die Verordnung (EU) 2018/213 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen in Lebensmittelbedarfsgegenständen vorgenommen.

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Betriebe, die vor dem 1. Juli 2024 bereits LMBG herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen dies bis spätestens 31. Oktober 2024 an ihre zuständige Behörde melden.

 

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