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Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

Bild der News Nachhaltigkeit und Konsumgüter

Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

 

[Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher] und der Verordnung (EU) 2023/1542 [Batterien und Altbatterien] und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

 

Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 wurde eine Basis zur schrittweisen Einführung von Ökodesign-Anforderungen für so viele Produkte wie möglich geschaffen.

Ein erster Arbeitsplan soll bis zum 19. April 2025 erlassen werden.

Der Rechtsakt wird voraussichtlich die Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen verbessern. Insbesondere sollen Verbote der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter ausgesprochen sowie Leistungs- und Aufklärungsanforderungen definiert werden.


Ein erstes Verbot wird für Kleidung und Bekleidungszubehör inkl. Haarnetze sowie Schuhe zum 19. Juli 2026 wirksam. Ein digitales Produktpassregister ist in Vorbereitung und soll bis zum 19. Juli 2026 erstellt sein. Informationspflichten der Wirtschaftsteilnehmer im Fernabsatz werden gezielt ausgeweitet.

 

 

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