Am 18. März 2019 wurde beschlossen, dass die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union dem Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens die Aufnahme von Methoxychlor (CAS 72-43-5) in Anlage A des Übereinkommens zwecks Eliminierung des Stoffs vorschlägt.
Methoxychlor gilt als persistent, bioakkumulierbar und toxisch. Da Methoxychlor in der Umwelt weiträumig nachgewiesen wird, geht die Europäische Union davon aus, dass Methoxychlor möglicherweise außerhalb der Unionsebene weiterhin bspw. als Pestizid verwendet wird. Der eingereichte Vorschlag zur Sicherstellung weitreichender internationaler Maßnahmen wird vom POP-Überprüfungsausschuss voraussichtlich auf seiner nächsten Sitzung im September 2019 diskutiert.