Die Umsetzung der Verordnung (EU) 528/2012 erfolgt schrittweise. Die Ziele bei ihrer Veröffentlichung im Juni 2012 waren ehrgeizig und zwischenzeitlich wurden Übergangsmaßnahmen neu definiert. Für notifizierte Altwirkstoffe, die noch nicht abschließend bewertet sind, und behandelte Waren gelten Übergangsmaßnahmen.
05-2013 Nach der ChemBiozidMeldeV registrierte Produkte bleiben vorerst zulässig. Die Prüfung aller alten in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe wird erst bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein, das nationale Recht findet auf die betreffenden Produkte weiterhin Anwendung. Die registrierten, aber nicht zugelassenen Biozide sind im Verzeichnis der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hinterlegt.
Siehe
http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Biozide/Produkt/Meldeverordnung.html
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