Die Verordnung gilt ab dem 19. April 2020.
Viele Waren weisen sowohl harmonisierte als auch nicht harmonisierte Aspekte auf. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt nicht absolut. In dieser Verordnung wird die Verpflichtung niedergelegt, die Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs eindeutig zu begründen.
Das Netzwerk der Produktinfostellen, das eingerichtet wurde, um Wirtschaftsakteuren Informationen zu anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung zu stellen, wird von diesen so gut wie nicht genutzt. Es bestehen nach wie vor Hindernisse für den freien Warenverkehr. Es ist für den Waren-Binnenmarkt wichtig, dass Unternehmen, insbesondere KMU, verlässliche und konkrete Informationen über das geltende Recht eines bestimmten Mitgliedstaats erhalten können. Die Produktinfostellen sollten eine wichtige Rolle bei der Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden und den Wirtschaftsakteuren spielen. Die Aufgaben der Produktinfostellen sind in dieser Verordnung definiert. produktinfo(at)ble.de; produktinfostelle(at)bam.de
Im zentralen digitalen Zugangstor [noch im Aufbau befindlich] sollen ein Muster der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung und Leitlinien zum Ausfüllen der Erklärung bereitgestellt werden. Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung ist im Anhang dieser Verordnung als Vorlage bereitgestellt. Das Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt „SOLVIT“ steht unentgeltlich zur Verfügung, es besteht eine SOLVIT-Stelle in jedem Mitgliedstaat. Solvit(at)bmwi.bund.de