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Frist 2018 für Methylisothiazolinon

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Änderung der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 – Nr. 2017/1224
Der SCCS kam 2015 zu dem Schluss, dass bei Rinse-off-Kosmetikprodukten eine Konzentration von höchstens 0,0015 % (15 ppm) Methylisothiazolinon hinsichtlich der Induktion einer Kontaktallergie für den Verbraucher als unbedenklich anzusehen ist.
Im Amtsblatt der EU (Nr. L 174/16 vom 07.07.2017) wurde nun folgende neue Änderungs-Verordnung zur EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht:
Verordnung (EU) Nr. 2017/1224 der Kommission vom 6. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.
Folgende neue bzw. geänderte Stoffregelungen sind Gegenstand dieser Änderungs-Verordnung:

  • Reduzierung der Maximalkonzentration von Methylisothiazolinone auf 0.0015% in Rinse-off Produkten (bisher 0.01%)

Als Frist gilt der 27. Januar 2018. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Für die Bereitstellung gilt der 27. April 2018 als Frist.

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