Berichtigungen des Artikels 120, Absatz 3 und 4: Produkte der Risikoklasse I, die nach der neuen MDR höherklassifiziert werden, dürfen bis 26. Mai 2024 in Verkehr gebracht und bis 26. Mai 2025 bereitgestellt bzw. in Betrieb genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Produkte keine maßgebliche Änderung des Auslegung und der Zweckbestimmung (significant changes) nach Artikel 120 Absatz 3 durchlaufen und weiterhin der Richtlinie 93/42 EWG / 90/385/EWG entsprechen.
Registrierung von Produkten nach Artikel 120, Absatz 8: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und benannte Stellen müssen innerhalb von 18 Monaten ab einem aktuell noch nicht definierten Zeitpunkt die Registrierung der Produkte (Artikel 29, Absatz 4), der relevanten Wirtschaftsakteure (Artikel 31) und der Konformitätsbescheinigungen (Artikel 56) durchführen.
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