NEWS BEITRAG

Verordnung (EU) 2024/996 zur Änderung der Verordnung über kosmetische Mittel, Einschränkungen bestimmter Stoffe

Bild der News Gesetze Richtlinien Non Food

Ab dem 1. Februar 2025 dürfen kosmetische Mittel, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten und den Bedingungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Der Abverkauf von zuvor in Verkehr gebrachter Ware bleibt bis zum 1. November 2025 zulässig.

  • Genistein: max. 0,007 %
  • Daidzein: max. 0,02 %
  • Kojic acid: max. 1 % in Gesichts- und Handmitteln
  • Alpha-Arbutin: max. 2 % in Gesichtscreme; max. 0,5 % in Körperlotion
  • Arbutin: max. 7 % in Gesichtscreme

Der Hydrochinongehalt ist in Formulierungen, die alpha-Arbutin oder Arbutin enthalten, so niedrig wie möglich zu halten und darf nicht höher sein als die unvermeidbaren Spuren.

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