Die Verordnung (EU) 2017/237 bewirkt für Haarfärbestoffe die Änderung von Anhang III der Verordnung über kosmetische Mittel.
- Einerseits werden Verwendungen durch Festlegung zulässiger Höchstkonzentrationen eingeschränkt
- Andererseits werden Färbemittel für die gewerbliche Anwendung auf Wimpern freigegeben