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Frist 2018 zu Zinkoxid:

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Zinkoxid (CI 77947) ist ein zugelassener Farbstoff für Kosmetika und in Annex IV gelistet. Der SCCS stuft eine Verwendung von Zinkoxid in kosmetischen Mitteln, die zu einer Exposition der Lunge des Verbrauchers gegenüber Zinkoxid durch Inhalation führt, als bedenklich ein, da durch Inhalation von Zinkoxidpartikeln Lungenentzündungen hervorgerufen werden können.
Im Amtsblatt der EU (Nr. L 203/1 vom 04.08.2017) wurde deshalb folgende neue Änderungs-Verordnung veröffentlicht:
Verordnung (EU) Nr. 2017/1413 der Kommission vom 3. August 2017 zur Änderung des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.
Folgende neue bzw. geänderte Stoffregelungen sind Gegenstand dieser Änderungs-Verordnung:

  • Zinkoxid darf in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können, nicht verwendet werden

Als Frist gilt der 24. Februar 2018. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Für die Bereitstellung gilt der 24. Mai 2018 als Frist.

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